HeizkostenHeld

CO2KostAufG

CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufteilen

Seit 1. Januar 2023 trägt der Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten — abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes. Bei besonders schlechten Gebäuden bis zu 95 %.

Das 10-Stufen-Modell

Maßgeblich ist der jährliche CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher die Emissionen, desto höher der Vermieteranteil. Die Anlage zum CO2KostAufG definiert die Schwellen folgendermaßen:

StufeCO₂ pro m²/JahrVermieterMieter
1< 12 kg/m²/a0 %100 %
212 – < 1710 %90 %
317 – < 2220 %80 %
422 – < 2730 %70 %
527 – < 3240 %60 %
632 – < 3750 %50 %
737 – < 4260 %40 %
842 – < 4770 %30 %
947 – < 5280 %20 %
10≥ 52 kg/m²/a95 %5 %

So berechnest du deinen kg-Wert

  1. Verbrauch deiner Wohnung in kWh aus der Abrechnung übernehmen (nur Heizung, nicht Warmwasser separat).
  2. Verbrauch mit dem Emissionsfaktor des Energieträgers multiplizieren — Erdgas ca. 0,202 kg CO₂/kWh, Heizöl ca. 0,266 kg/kWh, Fernwärme im Schnitt 0,18 kg/kWh.
  3. Ergebnis durch deine Wohnfläche teilen.

Wer rechnet eigentlich?

Der Vermieter ist verpflichtet, die CO₂-Kosten korrekt aufzuteilen und in der Abrechnung auszuweisen — typisch als „Anlage zur CO₂-Kostenaufteilung". Fehlt diese Anlage oder weist sie einen zu niedrigen Vermieteranteil aus, besteht ein möglicher Rückforderungsansatz.

Beispiele

  • Effizienzhaus (Stufe 1): Mieter trägt 100 % der CO₂-Kosten — der Vermieter hat seine Hausaufgaben gemacht.
  • Durchschnitt (Stufe 6): 50 / 50.
  • Unsanierter Altbau (Stufe 10): 95 % beim Vermieter — entsprechend wenig Spielraum für die Nebenkosten-Nachzahlung des Mieters.

Quelle: CO2-Kostenaufteilungsgesetz vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2154), Anlage zu § 5. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.