HeizkostenHeld

HeizkostenV § 6a

UVI fehlt — 3 % Kürzungsrecht bei fernablesbaren Zählern

Seit Dezember 2021 schreibt § 6a HeizkostenV vor: Bei fernablesbaren Zählern muss der Vermieter monatlich über den Heizverbrauch informieren. Bleibt diese Information aus, lässt sich der Heizkostenanteil unter Umständen um 3 % kürzen.

Was muss die UVI enthalten?

§ 6a HeizkostenV definiert den Pflichtinhalt der monatlichen Verbrauchsinformation ziemlich detailliert:

  • Verbrauch im letzten Abrechnungsmonat (Heizung und Warmwasser separat)
  • Vergleich mit dem vorherigen Monat
  • Vergleich mit dem gleichen Monat des Vorjahres (sobald Vorjahresdaten vorliegen)
  • Anteil des verwendeten Brennstoffmix und CO₂-Emissionen
  • Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer

Für welche Wohnungen gilt die Pflicht?

Für alle, bei denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind. Bei Bestandsanlagen ohne Fernablesbarkeit greift die Pflicht erst, wenn sie bis spätestens 31. Dezember 2026 umgerüstet sind.

Wann lässt sich die 3 %-Kürzung anwenden?

  • Fernablesbare Zähler vorhanden — meist die Standard-Konstellation seit 2022
  • Mieter hat im Abrechnungsjahr keine monatliche Verbrauchsinformation erhalten
  • Geltung innerhalb der 12-Monats-Widerspruchsfrist nach Zugang der Abrechnung

Beispiel

Heizkostenanteil laut Abrechnung: 1.500 EUR. Vermieter hat im ganzen Jahr keine UVI verschickt, obwohl die Zähler 2023 auf fernablesbar umgerüstet wurden. Möglicher Kürzungsansatz: 1.500 × 3 % = 45 EUR. Wenn zusätzlich der Verbrauchskostenanteil außerhalb 50–70 % liegt, kommt die 15 %-Kürzung dazu.

Was tun, wenn die UVI ausbleibt?

  1. Den Vermieter schriftlich auffordern, die UVI für das laufende Abrechnungsjahr nachzuliefern.
  2. Bei Erhalt der Jahres-Abrechnung den Kürzungsansatz mit Verweis auf § 6a und § 12 Abs. 1 HeizkostenV geltend machen.
  3. Die Kürzung von der Nachzahlung abziehen oder als Rückforderung bei Guthaben ansetzen.

Quelle: HeizkostenV § 6a, eingeführt durch Verordnung vom 29.11.2021. Diese Seite ist Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung.